SATZUNG

Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen

sind stets weibliche und männliche Personen gemeint.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "FHDW Alumni e.V.".
  2. Der Sitz des Vereins ist Paderborn.
  3. Der Verein ist unter  Vereinsregisternummer 2037 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (§§ 51-68 AO).
Zweck des Vereins ist die unabhängige und überparteiliche Förderung der Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird insbesondre erreicht durch

  1. Herstellung und intensive nachhaltige Pflege eines Kontaktes zwischen ehemaligen Studierenden, aktuell Studierenden sowie Lehrenden und kooperierenden Unternehmen der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW).
  2. Weiterbildungsveranstaltungen für Vereinsmitglieder bzw. Absolventen und Studierende der FHDW.
  3. Veranstaltungen zur Weitergabe von Erfahrungen und Wissen der Absolventen an die Studierenden sowie der Transferierung von Theorie und Lehre in die Praxis.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus seinen ordentlichen Mitgliedern. Als ordentliches Mitglied kann nur jede natürliche Person in den Verein aufgenommen werden, die aktiv an der FHDW studiert, lehrt, einen Studienabschluss erlangt hat oder in einer anderen Art und Weise im Lehrbetrieb der FHDW integriert ist oder integriert war.
  2. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen.
  3. Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, gegen dessen Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden kann. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle eines Einspruchs endgültig. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und zum 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
  2. Die Höhe der Beiträge der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. In Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes dieses für eine begrenzte Zeit von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist antragsberechtigt und hat aktives und passives Wahlrecht.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsziele nach Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
  3. Jedes Mitglied hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass die richtigen Daten, insbesondere Anschrift, Email-Adresse und Kontoverbindung dem Verein bekannt sind. Bei Änderungen ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verein die entsprechenden Änderungen umgehend mitzuteilen. Mehrkosten des Vereins aufgrund von Rücklastschriften gehen zu Lasten des jeweiligen Mitglieds.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Austritt, der mit einer Frist von drei Monaten dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden muss.
  2. durch Streichung aus der Liste der Mitglieder. Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfachem Mehrheitsbeschluss aus der Mitgliederliste streichen, wenn es mit der Zahlung eines Jahresmitgliedsbeitrages im Rückstand ist und weder telefonisch, per Email oder postalisch erreichbar ist. Der Beschluss über die Streichung wird dem Mitglied, sofern möglich, mitgeteilt.
  3. durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann vom Vorstand beim Vorliegen wichtiger Gründe mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn ein Mitglied schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder grob fahrlässig, die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt oder wenn in der Person des Mitglieds Gründe auftreten, die im Interesse des Vereins eine weitere Mitgliedschaft als nicht mehr tragbar erscheinen lassen. In jedem Fall muss dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich und unter Angabe der Gründe zugeleitet.
  4. durch Ableben.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs ehemaligen Absolventen der FHDW, dem Präsidenten der FHDW oder eines von ihm bestimmten Vertreters.
  2. Die Mitgliederversammglung wählt die sechs ehemaligen Absolventen der FHDW mit einfacher Mehrheit in den Vorstand.
  3. Der Vorstand wählt in einer geschlossenen Sitzung mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden, einen Stellvertreter sowie einen Schatzmeister, die alle zwingend Absolventen der FHDW sein müssen. Der Präsident der FHDW darf keines dieser Ämter ausüben.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
  5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes muss innerhalb von 3 Monaten eine Nachwahl erfolgen.
  6. Der Vorsitzende, der Stellvertreter oder der Schatzmeister vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  7. Die jeweiligen Standortleiter der FHDW sowie die jeweilige für den FHDW-Alumni zuständige Verwaltungskraft des Standortes werden zu Vorstandssitzungen eingeladen und dürfen an diesen ohne Stimmrecht teilnehmen.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und abgeändert werden kann. Bei Stimmengleichheit zum Beschluss entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sowie sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Weitere Aufgaben des Vorstandes bestehen insbesondere in der:
  • ggf. notwendigen Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  • Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts zur nächsten Mitgliederversammlung,
  • Planung von Veranstaltungen des Vereins und Genehmigung von im Namen des Vereins geplanten Veranstaltungen und Ausgaben.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

  1. Die Vorstände aus dem Kreis der Absolventen werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, die Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
  2. Der Präsident der FHDW ist automatisch mit seiner Ernennung Mitglied des Vorstandes; einen möglichen Vertreter muss er bis zum 31.12. eines Jahres mindestens für das Folgejahr schriftlich gegenüber dem Verein benennen. Dieser Vertreter kann sodann erst im darauffolgenden Jahr wieder neu bestimmt werden.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Eines der vier Vorstandsmitglieder muss der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Schatzmeister sein.
  2. Im Rahmen seiner Zuständigkeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Niederschrift muss in jedem Fall den Ort und die Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.
  4. Pro Jahr ist mindestens eine Vorstandssitzung abzuhalten. Im Zweifel findet die Vorstandssitzung am Vereinssitz statt. Sie sollte in regelmäßigen Abständen auch an bzw. in der Nähe von anderen Standorten der FHDW als dem Vereinssitz stattfinden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Ortes der Versammlung schriftlich per Brief, Fax oder Email einzuberufen, sonst auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder. Fehlerhaft bekanntgegebene, falsche, erloschene Email-Adressen der Mitglieder gehen zu Lasten des jeweiligen Mitglieds. Im Zweifel gilt das Mitglied als eingeladen, wenn die Einladung schriftlich durch Brief an die letzte bekannte Adresse stattgefunden hat.
  2. In der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet.
  5. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Niederschrift muss in jedem Fall den Ort und die Zeit der Sitzung sowie die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
  6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die:
  • Genehmigung eines vom Vorstand ggf. aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
  • Festsetzung oder Änderung des Jahresbeitrages,
  • Bestellung der Kassenprüfer und Entgegennahme ihrer Jahresberichte,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahr derjenigen Mitglieder des Vorstandes, die aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder stammen,
  • Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und eine Auflösung des Vereins.

§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Der Vorstand übernimmt die Aufgaben der Geschäftsführung selbst, in Ausnahmefällen können Aufgaben an Dritte übertragen werden.
  2. Die Aufgaben der Geschäftsführung beinhalten die:
    • Pflege der Mitgliederstammdaten,
    • Organisation der Mitgliederversammlung,
    • Vorbereitung der Vorstandssitzungen,
    • Pflege der Kontakte zur FHDW,
    • Öffentlichkeitsarbeit des Vereins
  3. Die Geschäftsführung hat in den Vorstandssitzungen über die geleistete Arbeit Rechenschaft abzulegen.

§ 14 Allgemeines

Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens und einer Satzungsänderung durch das Registergericht oder im Rahmen des Verfahrens über die Erlangung der Gemeinnützigkeitsbestätigung durch das Finanzamt ergeben, durch entsprechende Satzungsänderungen zu beheben. Hierüber hat der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.